Fachärzte für Plastische Rekonstruktive
und Ästhetische Chirurgie
Handchirurgie
Ärztin für Allgemeinmedizin
Gutachten und Zweitmeinungen
-
Privatgutachten
-
Versicherungsgutachten
-
Gerichtsgutachten
-
Zweitmeinungen
-
Gutachten für Schiedstellen, Rechtsanwälte
Ius novit curia, medicus adlatus est.
Als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist Prof. Schwabegger seit 2003 vom Landesgericht Innsbruck zertifiziert und Österreichweit für Landes -und Bezirksgerichte sowie Versicherungen tätig, für Letzere auch im Ausland. Auf Grund des vielfältigen beruflichen Engagements steht ihm ein jahrzehntelanger Erfahrungsschatz der gesamten Plastischen Rekonstruktion und Ästhetischen Chirurgie sowie der Handchirurgie zur Verfügung, um entsprechende Fragestellungen kompetent, unparteiisch und unbefangen, auch für Laien verständlich zu erörtern und zu beantworten.
Als Sachverständige/Gutachter werden Fachärzte der speziellen Fachgebiete tätig und beauftragt, bevorzugt wenn sie bereits langjährig in verantwortungsvoller Position tätig waren, eine spezielle Ausbildung mit Prüfung absolviert haben und vom Gericht allgemein beeidet und anschließend zertifiziert wurden. Diese Zertifizierung muss alle 10 Jahre beim Gericht durch nachweisliche häufige Tätigkeiten als Gutachter wiederholt werden.
Gutachten werden oft von Gerichten, Schiedsstellen der Ärztekammer oder Versicherungen angefordert, um in Streitfragen durch medizinische Fach-Expertise die Entscheidungsträger zu unterstützen. Auch Anwälte oder Privatpersonen können Gutachten anfordern, um Rechte wie z.B. Schmerzengelder oder Nachbehandlungen nach Unfällen durchzusetzen oder Behandlungsergebnisse und mögliche Behandlungsfehler zu erörtern.
Diese Expertise dient Richtern oder Entscheidungsträgern bei den Versicherungen, um medizinisches Fachwissen und zu erklärende Sachverhalte unabhängig neutral und verständlich zu erläutern und wissenschaftlich fundiert Schlussfolgerungen zu Kausalitäten, Folge- und Spätschäden sowie Schmerzenperioden zu ziehen.
Diese Schlussfolgerung ist das wesentliche Merkmal eines Gutachtens, wodurch es sich von einem ärztlichen Befundbericht oder Attest wesentlich unterscheidet. Der Sachverständige trägt deshalb eine besondere Verantwortung und diese Verantwortung ist im Gesetz durch Haftung geregelt, Haftung für Qualität und Inhalt seines Gutachtens gegenüber seinem Auftraggeber im Sinne des Schadenersatzgesetzes.
Auf Grund dieser Haftung verbürgt sich der Sachverständige bei Auftragsannahme zu Sachlichkeit, Neutralität und insbesondere nachweisbarer Fachkompetenz im jeweiligen Sachverhalt.
Die Erstellung von Befundaufnahme bis zum fertigen Gutachen dauert je nach Aufwand und Komplexität wenige Tage bis Wochen, die Honorargestaltung richtet sich nach dem Umfang des Auftrages, wobei die
Kosten meistens vom Auftraggeber (Gericht, Versicherung etc.) übernommen werden.